DSGVO & Cloud Computing
Datenschutz war bereits das Thema im Modul 231. Neben den Grundlagen zum Datenschutz und zur Datensicherheit wurden auch konkrete Datenschutzgesetze wie das Schweizer DSG und die europäische DSGVO betrachtet.
Im Modul 346 soll der Datenschutz noch einmal im Kontext des Cloud Computings betrachtet werden. Da dieser Kontext ein internationaler ist, tritt dabei unsere nationale Gesetzgebung in den Hintergrund und die DSGVO in den Vordergrund.
An dieser Stelle werden nur die wichtigsten Konzepte wiedergebeben, siehe auch Lernziele.
Wichtig: Diese Webseite enthält keine belastbaren rechtlichen Ratschläge! Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten Ihres Lehrbetriebs.
Einstieg
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. General Data Protection Regulation (GDPR) ist eine EU-weite Datenschutzregelung, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Sie soll den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten und Europa gleichzeitig “Cloud-freundlich” machen. Der Gesetzestext kann online nachgelesen werden.
Frühere Datenschutz-Gesetzgebungen standen mit dem Cloud Computing im Konflikt. Schliesslich werden Daten in der Cloud grenzübergreifend verarbeitet, während der Datenschutz länderspezifisch geregelt war. Mit der DSGVO soll das folgende Problem gelöst werden:
Wie lassen sich personenbezogene Daten datenschutzkonform in der Cloud verarbeiten?
Datenschutz (zur Wiederholung)
Der Datenschutz ist kein reiner Selbstzweck und schützt auch nicht alle Daten. Zur Wiederholung (siehe Modul 231) sind Ziel, Gegenstand und Grundsatz der DSGVO hier aufgeführt:
- Ziel
- Die Freiheit natürlicher Personen, selbst über den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten entscheiden zu können, soll bewahrt werden.
- Dadurch soll das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt werden.
- Gegenstand
- Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine Person beziehen und diese identifizierbar machen.
- Unter der Verarbeitung von Daten versteht man deren Speicherung, Übermittlung, Nutzung und Löschung.
- Grundsatz
- Es gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Die Datenverarbeitung ist verboten, wenn sie nicht explizit durch einen Erlaubnistatbestand erlaubt ist.
Grundsätze der Datenverarbeitung
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die folgenden Grundsätze eingehalten werden:
- Rechtmässigkeit: Eine Datenverarbeitung darf nur erfolgen, wenn die Einwilligung des Betroffenen besteht (Erlaubnistatbestand).
- Treu und Glauben: Die betroffene Person muss über die Datenverarbeitung informiert werden.
- Transparenz: Der Zweck der Datenverarbeitung muss für die betroffene Person nachvollziehbar sein.
- Zweckbindung: Die Daten dürfen nur zu einem festgelegten Zweck verarbeitet werden.
- Datenminimierung: Es dürfen nur die zum jeweiligen Zweck nötigen Daten verarbeitet werden (Prinzip der Verhältnismässigkeit).
- Richtigkeit: Daten müssen aktuell gehalten werden; alte Daten müssen berichtigt oder gelöscht werden.
- Speicherbegrenzung: Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies zum jeweiligen Zweck nötig ist.
- Integrität und Vertraulichkeit: Eine angemessene Datensicherheit muss gewährleistet werden.
- Rechenschaftspflicht: Die Datenverarbeitung muss dokumentiert werden, damit die Einhaltung des Datenschutzes gegenüber Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden kann.
Akteure
Für die DSGVO sind u.a. die folgenden Akteure relevant:
- Die betroffene Person (Data Subject) ist eine natürliche Person, die über
schützenswerte personenbezogene Daten verfügt.
- Ein Lernender an einer Berufsschule ist eine betroffene Person, da sie im Kontext dieser Schule über schützenswerte Daten verfügt (z.B. Kontaktinformationen, Absenzen, Noten).
- Ein Verantwortlicher (Controller) ist eine natürliche oder juristische
Person, die über Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung entscheidet.
- Der Betreiber einer Schulverwaltungssoftware (in diesem Fall die Berufsschule) ist ein Verantwortlicher und entscheidet über Zweck und Mittel dieser Datenverarbeitung (z.B. warum und wie die Daten von Lernenden abgelegt werden sollen).
- Ein Auftragsverarbeiter (Processor) ist ein Dienstleister, der
personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen übernimmt.
- Microsoft ist ein Dienstleister im Auftrag der Berufsschule und verarbeitet z.B. mit Teams die personenbezogenen Daten der Lehrpersonen und Lernenden als Auftragsverarbeiter.
- Dritte (Third Party) sind Aussenstehende, die nicht in die Verarbeitung
eingebunden sind.
- Die externen Reinigungskräfte an der Berufsschule sind Dritte und sollten somit keinen Zugriff auf die persönlichen Daten der Lernenden und Lehrpersonen haben.
- Ein Empfänger (Recipient) ist jeder, dem personenbezogene Daten
offengelegt werden.
- Ein Webseitenbesucher ist ein Empfänger der dort abrufbaren personenbezogenen Daten.
- Ein Datenschutzbeauftragter (Data Protection Officer) ist der
Ansprechpartner für Datenschutzfragen innerhalb einer Organisation.
- Eine Organisation ab einer bestimmten Grösse bzw. in einer bestimmten Branche muss einen Datenschutzbeauftragten ernennen.
- Die Aufsichtsbehörde (Supervisory Authority) ist eine staatliche Stelle,
welche die Einhaltung der DSGVO überwacht und durchsetzt
- In der Schweiz ist dies der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB).
Anwendbarkeit der DSGVO
Die Schweiz verfügt über ein eigenes Datenschutzgesetz (DSG). Dieses ist auf die DSGVO abgestimmt. Doch wann kommt die DSGVO ‒ auch in der Schweiz ‒ überhaupt zur Anwendung? Hierzu müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
- Es werden personenbezogene Daten verarbeitet.
- Die personenbezogenen Daten werden mit Informatikmitteln verarbeitet ‒ manuell oder (teilweise) automatisch.
- Es gilt das Marktortprinzip: Die Verarbeitung…
- erfolgt durch eine Niederlassung im EU-Raum.
- betrifft Personen, die sich gerade im EU-Raum aufhalten.
Mehr Details sind im Artikel Anwendbarkeit auf Schweizer Unternehmen nachzulesen.
Ausnahmen
Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, bei welcher die DSGVO trotz Erfüllung der oben aufgelisteten Bedingungen nicht greift:
- Anonymisierte Daten sind nicht von der DSGVO geschützt.
Pseudonymisierte Daten jedoch schon.
- Bei anonymisierten Daten kann man nicht mehr auf die betroffene Person schliessen.
- Bei pseudonymisierten Daten ist es weiterhin möglich, auf die betroffene Person zu schliessen. (Z.B. wenn Daten von einer Person von den eindeutig identifizierenden Merkmalen getrennt worden sind, eine entsprechende Zuordnungstabelle aber noch aufbewahrt wird.)
- Betreffen die Daten ausschliesslich verstorbene Personen, gelten diese
nicht mehr als schützenswert.
- Andere Gesetze wie z.B. das Urheberrecht (Copyright) können aber weiterhin gelten und das Interesse der Angehörigen schützen.
- Haushaltsausnahme: Erfolgt die Verarbeitung zu rein privaten Zwecken ohne
Gewinnabsicht, ist diese erlaubt.
- Das Versenden von Partyfotos in einem Gruppenchat ist erlaubt, sofern sich nur Teilnehmer dieser Party im Gruppenchat befinden.
- Bewirbt der Fotograf aber beispielsweise hochauflösende Versionen dieser Fotos im selben Gruppenchat zum Verkauf, greift die Haushaltsausnahme nicht mehr, da er eine kommerzielle Absicht verfolgt.
- Colocation: Mietet sich jemand in ein Rechenzentrum an einem EU-Standort ein, ohne dass lokales Personal Zugriff auf die Daten erhält, greift die DSGVO nicht.
Erlaubnistatbestände
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine Datenverarbeitung erlaubt werden kann:
- Einwilligung: Die betroffene Person stimmt der Datenverarbeitung (später
widerrufbar) zu.
Hierzu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Freiwilligkeit: Es darf keine Zwangssituation vorliegen; der betroffenen Person dürfen durch die Verweigerung keine Schäden entstehen.
- Bestimmtheit: Der Zweck der Verarbeitung muss genau bestimmt sein.
- Informiertheit: Die betroffene Person muss in klarer und verständlicher Sprache über die Datenverarbeitung informiert werden.
- Einwilligungsbewusstsein: Die Einwilligung muss explizit (per Opt-In) erfolgen; es gibt keine stillschweigende Einwilligung.
- Vertragserfüllung: Ein abgeschlossener Vertrag kann nur dann erfüllt
werden, wenn die angegebenen Daten zu diesem Zweck verarbeitet werden dürfen.
- Z.B. ist bei einem Kaufvertrag in einem Onlineshop die Verarbeitung der Adressdaten zum Versand der Ware erlaubt.
- Rechtliche Verpflichtung: Gewisse Daten müssen für eine bestimmte Zeitdauer aufbewahrt werden (Kaufbelege, Buchhaltungsdaten).
- Wahrung berechtigter Interessen: Ist die Datenweitergabe in einer
bestimmten Situation für eine betroffene Person wichtiger als der Schutz
dieser Daten, dürfen diese weitergegeben werden.
- Z.B. darf ein Konzern die Bankverbindungen eines Angestellten an eine Tochterfirma, welche die Löhne ausbezahlt, weiterleiten, da ein Angestellter gegenüber dem Arbeitgeber ein höheres Interesse an einem Monatslohn hat als am Schutz seiner Bankverbindung.
- Auftragsverarbeitung: Die Verarbeitung von Daten darf vom Verantwortlichen an einen Auftragsverarbeiter weiterdelegiert werden, sofern sich dieser an die gleichen Regeln hält.
Auftragsverarbeitung
Die Auslagerung der Verarbeitung personenbezogener Daten an einen externen Dienstleister (den Auftragsverarbeiter, kurz: AV; z.B. an einen Cloud-Provider) ist unter den folgenden Bedingungen möglich:
- Der Verantwortliche hat die Einwilligung der betroffenen Person zur Datenverarbeitung eingeholt.
- Der AV richtet sich nach dem Verantwortlichen, was Mittel und Zweck der Datenverarbeitung betrifft. (“Bedingungen reisen mit den Daten”)
- Der AV ist ein Empfänger der Daten und als solcher vom Verantwortlichen aufzuführen.
- Der AV darf keine personenbezogenen Daten zu eigenen Zwecken verarbeiten.
- Verantwortlicher und AV schliessen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) ab.
Betroffene Personen werden über die Datenverarbeitung informiert: mit dem Verzeichnis der Auftragsverarbeiter auf der Webseite als Teil der Datenschutzerklärung.
Grenzübergreifende Datenübermittlung
Bei der länderübergreifenden Datenübertragung unterscheidet man zwischen:
- Datenübertragung innerhalb der EU (und Island/Norwegen/Liechtenstein)
- Hier ist die DSGVO verbindlich.
- Eine Datenübertragung ist grundsätzlich erlaubt.
- Datenübertragung in ein Drittland, wobei man zwischen zwei Kategorien
unterscheidet:
- sichere Drittländer mit angemessenem Datenschutzniveau: z.B. die Schweiz, Japan, und (noch) das Vereinigte Königreich
- unsichere Drittländer mit unzureichendem Datenschutzniveau: z.B. USA
Vorsicht: Der Datenzugriff aus einem Drittland (z.B. durch Supportpersonal) kommt einer Datenübertragung gleich!
Da viele Cloud-Provider (Microsoft Azure, Amazon Web Services, Google Cloud) und andere grosse IT-Firmen (Apple, Oracle, IBM) in den USA beheimatet sind, ergeben sich hierdurch einige datenschutztechnische Herausforderungen. Um die Zusammenarbeit mit US-Firmen zu erleichtern, wurden zwischen der EU und den USA folgende Vereinbarungen abgeschlossen:
- Die Safe-Harbor-Vereinbarung galt 2000-2015 zwischen der EU und den USA.
- Ziel: Abbau von Handelshemmnissen
- Die Vereinbarung basierte auf der Selbstzertifizierung der US-Vertragspartner.
- Der Jurist Max Schrems klagte am europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen diese Vereinbarung.
- Mit dem Schrems-I-Urteil wurde das Abkommen für ungültig erklärt.
- Der EU-U.S. Privacy Shield galt 2016-2020 zwischen EU und USA als
Folgeabkommen zur gekippten Safe-Harbor-Vereinbarung.
- Es basierte wieder auf der Selbstzertifizierung der US-Vertragspartner.
- Max Schrems klagte auch gegen dieses Abkommen.
- Mit dem Schrems-II-Urteil (EuGH) wurde auch dieses Abkommen für ungültig erklärt.
- Das Trans-Atlantic Data Privacy Framework wurde 2022 als Nachfolger der
beiden vorherigen Regelungen eingeführt.
- Ob das Abkommen Bestand hat, wird sich noch zeigen.
- Max Schrems hat sich bereits damit beschäftigt und dürfte wohl eine Klage dagegen anstrengen.
Als Alternativen zu diesen Abkommen bieten die Cloud-Anbieter besondere Vereinbarungen (BCR) und Standardvertragklauseln (SCC) an, welche dem Kunden im DSGVO-Raum ein entsprechendes Datenschutzniveau garantieren sollen. Solchen Vertragszusätzen stimmt man i.d.R. bei der Annahme der AGB eines entsprechenden Anbieters zu.
Der CLOUD-Act
Aufgrund des CLOUD-Act können US-Firmen den Datenschutz aber nicht garantieren. Der CLOUD-Act ermöglicht den US-Sicherheitsbehörden extraterritorialen Zugriff auf Tochtergesellschaften von US-Unternehmen (z.B. im EU-Raum) im Rahmen von Strafverfahren.
Beispiel: Betreibt man als Verantwortlicher eine Datenbank auf Microsoft Azure mit dem Standort Irland, schützt zwar die DSGVO diese Daten, da Irland im EU-Raum liegt. Haben US-Ermittlungsbehöden jedoch einen begründeten Verdacht, dass diese Datenbank zu kriminellen Zwecken verwendet werden könnte, dürfen sie Microsoft gemäss US-Recht zur Herausgabe dieser Daten zwingen.
Der Anbieter ist nun in einem Dilemma:
- Gibt er die Daten heraus, verstösst er gegen die DSGVO. Eine Busse droht.
- Gibt er die Daten nicht heraus, verstösst er gegen US-Recht. Strafen drohen.
In der Praxis wird sich der Anbieter für das “kleinere Übel” entscheiden oder versuchen mit den beiden Behörden (USA und EU) eine Lösung zu finden. (Durch ein Rechtshilfegesuch vonseiten der USA könnte auch die Herausgabe der Daten ohne DSGVO-Verstoss möglich sein.)
Rechte Betroffener
Eine betroffene Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat verschiedene Rechte. Im Cloud Computing besonders relevant sind diese:
- Recht auf Information: Der Verantwortliche informiert die betroffene
Person über die Datenverarbeitung.
- Direkterhebung: Die Daten werden zu eigenen Zwecken erhoben.
- Dritterhebung: Die Daten werden zu Zwecken eines Dienstleisters (z.B. durch Google Analytics) erhoben.
- Datenschutzerklärung: Die betroffene Person wird bei Vertragsabschluss (Bestätigung z.B. mit Checkbox) über die Datenverarbeitung informiet.
- Recht auf Auskunft: Die betroffene Person erhält die erhobenen Daten auf
Anfrage. Hierbei unterscheidet man zwischen:
- erster Stufe: eine Auskunft, ob überhaupt Daten zur jeweiligen Person vorliegen.
- zweite Stufe: die vorliegenden Daten werden vollständig an die jeweilige Person herausgegeben.
- Hierzu muss eine Identitätsprüfung der jeweiligen Person erfolgen, damit die Daten nicht in falsche Hände geraten!
Datenschutzbeauftragter
Ein Datentschutzbeauftragter unterstützt eine Organisation in Fragen zum Datenschutz. Eine Organisation muss einen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:
- Beschäftigtenzahl: Wenn mindestens 20 Personen in der Organisation tätig sind, die an der automatischen Datenverarbeitung beteiligt sind.
- Art der Daten: Wenn besonders sensible Daten wie z.B. Gesundheitsdaten verarbeitet werden ‒ unabhängig der Beschäftigtenzahl!
Datenschutzverletzungen (“Datenpanne”)
Eine Datenschutzverletzung oder “Datenpanne” liegt in folgenden Fällen vor:
- Vernichtung: Daten existieren nicht mehr bzw. sind nicht mehr lesbar.
- Verlust: Daten existieren noch, aber nicht mehr für Verantwortlichen zugänglich.
- Veränderung: Daten wurden durch Unbefugte verändert.
- unbefugte Offenlegung, unbefugter Zugang: unautorisierte Personen nehmen Daten zur Kenntnis oder können darauf zugreifen.
Datenpanne ‒ was tun?
Sobald man eine Datenschutzverletzung feststellt, sollte man folgende Schritte unternehmen:
- den Datenschutzbeauftragen einbeziehen
- das Risiko für betroffene Personen einschätzen
- den Vorfall dokumentieren
- je nach Risiko: die Aufsichtsbehörde oder die betroffenen Personen informieren
- bei abgeschlossener Cybercrime-Versicherung: die Versicherung informieren
- bei besonders schweren Fällen: weiterer Behörden (wie z.B. Polizei) informieren
Es lohnt sich, für solche Fälle einen Notfallplan auszuarbeiten und das Vorgehen im Ernstfall auch (durch simulierte Datenpannen) einzuüben.
Haftung & Strafen
Im Gegensatz zu früheren Datenschutzgesetzgebungen ist die DSGVO ist kein “zahnloser Tiger”. Bei Datenschutzverletzungen ‒ absichtlich oder fahrlässig ‒ drohen hohe Bussen!
Im GDPR Enforcement Tracker sind die bisher ausgesprochenen Bussen gesammelt und können nach verschiedenen Kriterien gefiltert, sortiert und durchsucht werden (Land, Höhe des Bussgeldes, Details zur Datenschutzverletzung usw.).
Für die Höhe der Bussen werden verschiedenste Faktoren berücksichtigt:
- Schadensausmass, Anzahl der Betroffenen, Zeitraum der Datenschutzverletzung
- Fahrlässigkeit, Vorsätzlichkeit, Wiederholungsfall
- Zusammenarbeit mit und Information der Aufsichtsbehörden
- Kategorien betroffener Daten
Die Maximalbusse liegt bei 20'000'000 € oder 4% des Jahresumsatzes (es gilt der höhere Wert).
Neben dem Bussgeld, welches die Organisation an die EU zu entrichten hat, können Geschädigte betroffene Personen auch Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.